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Herstellergarantie / Gewährleistung

Allgemeine Information

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und oder Verkäufers eines Produktes. Sie ist nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen verankerten Mängelgewährleistung. Alle Kaufverträge unterliegen rechtlich einer Reihe von Gesetzesnormen, wobei eine wichtige das Gewährleistungsrecht ist. Die Begriffe Gewährleistung und Garantie werden vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich genannt. Das BGB (s. BGB §438, §439 und §476) sieht für die Bereiche Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht ein Gewährleistungsrecht vor, das immer dann wirksam wird, wenn bei einer gekauften Sache bei Gefahrübergang ein Mangel auftritt. Ist dies der Fall, greift das Gewährleistungsrecht ein. Unter dem Begriff Gewährleistung wird verstanden, dass der Verkäufer dem Käufer verbindlich zusichert, dass bei Kauf zum Zeitpunkt der Übergabe die Sache frei von Sach- oder Rechtsmängeln ist. In Deutschland beträgt die Gewährleistungsdauer bei neuwertigen Gegenständen immer 24 Monate.

In den ersten sechs Monaten muss der Verkäufer bei Vorliegen eines Mangels beweisen, dass dieser erst durch die Nutzung des Käufers entstanden ist. Kann der Verkäufer dies nicht, wird angenommen, dass bei der Sache ein versteckter Mangel vorlag. Der Verkäufer muss dann die Sache nachbessern oder austauschen. Nach dem 6. Monat existiert eine sogenannte Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass der Käufer nach den ersten 6 Monaten beweisen muss, dass der aufgetretene Mangel schon bei Übergabe vorlag. Kann er dies nicht, dann kann er sich nicht auf die Gewährleistung berufen. Diese Regelung soll sowohl den Käufer als auch den Verkäufer schützen. In der Praxis wird in Deutschland der gesetzlich vorgeschriebene Rahmen von 24 Monaten bei Kaufverträgen zu Grunde gelegt. Darüber hinaus kann ein Verkäufer oder Hersteller für seine Ware sich freiwillig verpflichten, die Gewährleistungsdauer zu verlängern. Das wird i.d.R. bei Kauf vertraglich oder in den entsprechenden Verkaufsunterlagen festgelegt.

Auch bei einer Verlängerung der Gewährleistung muss der Käufer nach Ablauf der ersten sechs Monate belegen, dass der gekauften Sache ein versteckter Mangel innewohnte und nicht durch seine Nutzung (Achtung: Nutzung ist nicht gleichbedeutend Benutzung) hervorgerufen wurde. Der Gesetzgeber sieht darin ein faires Verfahren, da der Verkäufer über einen längeren Nutzungszeitraum nicht in Erfahrung bringen kann, wie der Käufer mit der Sache umgegangen ist.

Neben der verbindlichen rechtlichen Gewährleistung gibt es die sogenannte Herstellergarantie. Die Erklärung einer solchen Garantie ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen des Kunden in das Produkt oder die Herstellerfirma zu stärken.

Grundsätzlich (dem Grunde nach) umfasst die Herstellergarantie eines Produktes alle Mängel, die nicht von Ihnen verursacht wurden und innerhalb der Garantiezeit auftreten. Häufig gibt der Hersteller aber in seiner freiwilligen Garantieerklärung an, was die Garantieleistung tatsächlich umfasst. Käufer können nicht davon ausgehen, dass ihnen alle Kosten im Schadensfall ersetzt werden. In den technischen Daten des Produktes finden Sie i.d.R. den für das jeweilige Produkt geltenden Garantietyp.

BringIn-Service

Sie nehmen Kontakt auf mit dem Hersteller, der Ihnen i.d.R. ein RMA-Formular (Return Material Authorization ) zuschickt, dass Sie ausfüllen und mit dem Gerät zur Reparatur zurücksenden. Das Gerät ist so zu verpacken, dass ein einfacher Transportschaden ausgeschlossen werden kann. Die Originalverpackung gewährleistet dies i.d.R.. Nach Reparatur sendet der Hersteller Ihnen das Gerät wieder zurück.

PickUp-Service

Nach Kontaktaufnahme mit dem Hersteller und der RMA-Erfassung lässt der Hersteller das Gerät bei Ihnen abholen. Nach der Reparatur schickt der Hersteller das Gerät wieder an Sie zurück.

Vor-Ort-Service

Nach Kontaktaufnahme mit dem Hersteller repariert oder tauscht dieser das Gerät direkt vor Ort aus.

Erweiterung Standard-Service

Rechtlich können Sie im Schadensfall aber auch grundsätzlich den Verkäufer kontaktieren. Haben Sie ein schadhaftes Produkt bei uns erstanden, können Sie den Schaden bei uns melden. Das RMA-Formular können Sie hier herunterladen.

Bitte beachten Sie dabei aber unbedingt unsere Bedingungen für die Schadensbearbeitung. Grundsätzlich übernehmen wir nur die gesetzlichen gebotenen Mindestverpflichtungen aus Kaufvertrag. Rechnungen und Lieferscheine sind bei Geltendmachung eines Gewährleistungsfalls mit dem RMA-Formular einzureichen. Als Standard bieten wir zunächst den BrinIn-Service an. Im Rahmen unserer Serviceangebote/ Wartungsvereinbarungen können wir für Sie aber den BringIn-Service erweitern und Ihnen neben anderen Service-Angeboten auch einen Garantie-Support bis zu 5 Jahren unabhängig vom Hersteller anbieten.

Unsere interaktiven Produkte für den Unterricht

interaktive Whiteboards von SMART, Promethean, Triumph Board, Boxlight, Legamaster, interaktive Displays von SMART, Promethean, Triumph Board, Boxlight, Legamaster. Interaktive Beamer von Optoma, Epson, Sony. Halterungssysteme von Cohnen, Wittler, Degen, Kromedia. Abstimmsysteme von Turning Technology, Votingsysteme von Obea, Matertool von cotec, Interaktive Software MIMIOStudio, Unterrichtssoftware mozaBook, Schulsoftware von Cornelsen.  AV Medien von Medium. PCs von Lenovo

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